(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 bis 4Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 251 Abs. 3 gesetzten Frist,spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 251, Absatz 3, gesetzten Frist,
spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 251 Abs. 5, oderspätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 251, Absatz 5,, oder
spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung zur Aufklärung von Mängeln betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.