Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 194, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
- Ziffer einsbeim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
- Ziffer 2beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- Ziffer 3beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- Ziffer 4beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- Ziffer 5beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- Ziffer 6beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
- Ziffer 7beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- Ziffer 8beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
- Ziffer 9bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,
- Ziffer 10beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 323,,
- Ziffer 11beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und
- Litera abei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw.
- Litera bbei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.