Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 250,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 194, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
    1. Ziffer eins
      beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
    2. Ziffer 2
      beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    3. Ziffer 3
      beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    4. Ziffer 4
      beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    5. Ziffer 5
      beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    6. Ziffer 6
      beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
    7. Ziffer 7
      beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    8. Ziffer 8
      beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
    9. Ziffer 9
      bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,
    10. Ziffer 10
      beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 323,,
    11. Ziffer 11
      beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und
      1. Litera a
        bei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw.
      2. Litera b
        bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
    vorliegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 251, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 251, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung zur Aufklärung von Mängeln betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276110