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Bundesvergabegesetz 2018 § 149
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 148 am 13.09.2026
§ 150 am 13.09.2026
Alle Fassungen
§ 149 heute
§ 149 gültig ab 21.08.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 149
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 149.
Paragraph 149,
(1)
Absatz eins,
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1.
Ziffer eins
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
2.
Ziffer 2
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3.
Ziffer 3
kein Angebot eingelangt ist, oder
4.
Ziffer 4
nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2)
Absatz 2,
Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1.
Ziffer eins
nur ein Angebot eingelangt ist, oder
2.
Ziffer 2
nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
3.
Ziffer 3
dafür sachliche Gründe bestehen.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206850
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P149/NOR40206850
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