Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
    3. Ziffer 3
      kein Angebot eingelangt ist, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
  2. Absatz 2,Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      nur ein Angebot eingelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
    3. Ziffer 3
      dafür sachliche Gründe bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206850