Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
28.02.2026
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Laufzeit einer Konzession
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Bauleistung
Im RIS seit
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206572