(2)Absatz 2,Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.Wer als Veranwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.