Bundesrecht konsolidiert

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PRIIP-Vollzugsgesetz § 5

Kurztitel

PRIIP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 15/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, oder
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 6, oder Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht oder
    3. Ziffer 3
      gegen Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt oder
    4. Ziffer 4
      gegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder
    5. Ziffer 5
      gegen Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder
    6. Ziffer 6
      gegen Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4 oder Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
    7. Ziffer 7
      gegen Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Veranwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/15/P5/NOR40201131

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