Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6
- Ziffer einsgegen Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, oder
- Ziffer 2gegen Artikel 6, oder Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht oder
- Ziffer 3gegen Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt oder
- Ziffer 4gegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder
- Ziffer 5gegen Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 6gegen Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4 oder Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 7gegen Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.