Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Standort-Entwicklungsgesetz § 6

Kurztitel

Standort-Entwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEntG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Standortentwicklungsbeirat

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
  2. Absatz 2,Der Standortentwicklungsbeirat hat nach Vorlage der Vorhabensunterlagen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, binnen vier Wochen zur Beurteilung und zur Abgabe von Empfehlungen zu diesen zu tagen. Die Empfehlungen zu den einzelnen standortrelevanten Vorhaben sind unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres.
    Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates müssen ein technisches, rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und über eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
  4. Absatz 4,Der Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort führt im Standortentwicklungsbeirat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Beirat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt dem Standortentwicklungsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Standortentwicklungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Absatz 6,Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem Jahr 2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben Bericht zu erstatten und Vorschläge zu unterbreiten.

Schlagworte

Personalerfordernis, Deregulierungspotenzial

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40271384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/110/P6/NOR40271384

Navigation im Suchergebnis