(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören anDie Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an
ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers;
ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus;
ein Vertreter auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres.
Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates müssen ein technisches, rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und über eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.