Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SVSG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Elektronische Datenverarbeitung
§ 9.Paragraph 9,
Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.
Im RIS seit
08.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210639