Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 9
01.01.2020
SVSG
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.
08.01.2019
20010531
NOR40210639