Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 46

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40271040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/100/P46/NOR40271040

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