Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210678

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/100/P46/NOR40210678

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