Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 28

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2,Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
    2. Ziffer 2
      Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung;
    4. Ziffer 4
      Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich nach dem (letzten) Standort des Betriebes im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnort des Versicherten im Inland.
  4. Absatz 4,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.

Schlagworte

Pensionsversicherung

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210658

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