Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
29.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SVSG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
(2)Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
(3)Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.
Schlagworte
Kriegsopferverband, Versicherungsvertreterin, Seniorin
Im RIS seit
29.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40228055