Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

28.01.2021

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
    5. Ziffer 5
      zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.

Schlagworte

Kriegsopferverband, Versicherungsvertreterin, Seniorin

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210653

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