Bundesrecht konsolidiert

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Referenzwerte-Vollzugsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/93/P2/NOR40194857

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