Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194857