Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Integrationsjahrgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IJG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).
Text
Integrationsjahr
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, sind zu Maßnahmen, die im Rahmen des Integrationsjahres angeboten werden, zuzuweisen und zur Mitwirkung und Teilnahme an diesen verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Wird gegen die Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verstoßen, sind die für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder zu informieren. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Integrationsjahr haben die jeweiligen Stellen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben entsprechende Sanktionen zu verhängen. Zuerkannte Beihilfen des AMS sind einzustellen, wenn ohne wichtigen Grund die Mitwirkung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird.
(3)Absatz 3,AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005), sind zur Teilnahme an angebotenen Maßnahmen berechtigt. In der Grundversorgung befindliche AsylwerberInnen können dort während der Absolvierung der Maßnahmen verbleiben.AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005), sind zur Teilnahme an angebotenen Maßnahmen berechtigt. In der Grundversorgung befindliche AsylwerberInnen können dort während der Absolvierung der Maßnahmen verbleiben.
(4)Absatz 4,Personen gemäß Abs. 2 und 3, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, jedoch der Ausbildungspflicht (§ 3 des Ausbildungspflichtgesetzes – APflG, BGBl. I Nr. 62/2016) unterliegen, sowie jene Personen, die schulische Maßnahmen (oder diesen gleich zu haltende Maßnahmen der Erwachsenenbildung) oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet oder berechtigt.Personen gemäß Absatz 2 und 3, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, jedoch der Ausbildungspflicht (Paragraph 3, des Ausbildungspflichtgesetzes – APflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) unterliegen, sowie jene Personen, die schulische Maßnahmen (oder diesen gleich zu haltende Maßnahmen der Erwachsenenbildung) oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet oder berechtigt.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Asylwerberin
Im RIS seit
19.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20009899
Dokumentnummer
NOR40193716