Kurztitel

Integrationsjahrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

IJG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Integrationsjahr

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, sind zu Maßnahmen, die im Rahmen des Integrationsjahres angeboten werden, zuzuweisen und zur Mitwirkung und Teilnahme an diesen verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Wird gegen die Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verstoßen, sind die für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder zu informieren. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Integrationsjahr haben die jeweiligen Stellen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben entsprechende Sanktionen zu verhängen. Zuerkannte Beihilfen des AMS sind einzustellen, wenn ohne wichtigen Grund die Mitwirkung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird.
  3. Absatz 3,AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005), sind zur Teilnahme an angebotenen Maßnahmen berechtigt. In der Grundversorgung befindliche AsylwerberInnen können dort während der Absolvierung der Maßnahmen verbleiben.
  4. Absatz 4,Personen gemäß Absatz 2 und 3, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, jedoch der Ausbildungspflicht (Paragraph 3, des Ausbildungspflichtgesetzes – APflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) unterliegen, sowie jene Personen, die schulische Maßnahmen (oder diesen gleich zu haltende Maßnahmen der Erwachsenenbildung) oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet oder berechtigt.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Asylwerberin

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009899

Dokumentnummer

NOR40193716