(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen.Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen.