(1)Absatz eins,Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).