Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 27 Abs. 6).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.
  3. Absatz 3,Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.
  4. Absatz 4,Auf die gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 2, 9, Absatz 6 und Absatz 7, 10, Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 4, 11 und 12 sowie 15 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5,Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt.
  6. Absatz 6,Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
  7. Absatz 7,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 41/2019 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40213492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P28/NOR40213492

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