Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 23

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder
    2. Ziffer 2
      für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Strafbehörde in den Fällen der Absatz eins bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40223173

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P23/NOR40223173

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