Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

09.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder
    2. Ziffer 2
      für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Strafbehörde in den Fällen der Absatz eins bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P23/NOR40193530

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