Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 24

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des TKG 2021, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 3, 4, 5 und 15, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40238348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P24/NOR40238348

Navigation im Suchergebnis