Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des TKG 2021, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 3, 4, 5 und 15, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40238348