Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz Anl. 1

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 1 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß Paragraphen 14 und 15

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192887

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