Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 1 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß Paragraphen 14 und 15

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192887