Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn § 3

Kurztitel

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Festsetzung und Leistung der Entschädigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß Paragraph eins, ist, durch Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die Paragraphen 4 bis 10,
    2. Ziffer 2
      des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Paragraphen 16, 18 und 19,
    3. Ziffer 3
      der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Paragraphen 22 bis 32,
    4. Ziffer 4
      der Leistung der Entschädigung die Paragraphen 33 und 34 und
    5. Ziffer 5
      der Verfahrenskosten die Paragraphen 44 und 45
    des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009779

Dokumentnummer

NOR40190286

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/4/P3/NOR40190286

Navigation im Suchergebnis