(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich
des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§ 4 bis 10,des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die Paragraphen 4 bis 10,
des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§ 16, 18 und 19,des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Paragraphen 16, 18 und 19,
der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§ 22 bis 32,der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Paragraphen 22 bis 32,
der Leistung der Entschädigung die §§ 33 und 34 undder Leistung der Entschädigung die Paragraphen 33 und 34 und
der Verfahrenskosten die §§ 44 und 45der Verfahrenskosten die Paragraphen 44 und 45
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.