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Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 21

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Inhalte des RSG

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätze und ambulante Behandlungsplätze), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. Ziffer eins a
      Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    3. Ziffer 2
      Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
      1. Litera a
        Kapazitäten,
      2. Litera b
        Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer/innen,
      3. Litera c
        bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5 und 6 KAKuG,
      4. Litera d
        Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer eins a, sowie
      5. Litera e
        allenfalls der Versorgungstypen;
    4. Ziffer 2 a
      Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z. B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. Ziffer 3
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (PrimVG) i.d.g.F. ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im jeweiligen Bundesland ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
    6. Ziffer 4
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    7. Ziffer 5
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
    Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes sowie die Paragraph 3, Absatz 2, 2 b und 2 c und Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Absatz 3, genannten Inhalte umfasst.
  5. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass in Umsetzung des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
  6. Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Absatz 5, eingehalten werden.
  7. Absatz 7,Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
  8. Absatz 8,Eine Primärversorgungseinheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Primärversorgungsgesetzes gilt auch dann als im RSG abgebildet, wenn der Bedarf nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, für die Errichtung einer solchen durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission festgestellt wurde.
  9. Absatz 9,Ergänzend zu Absatz 3 und 4 obliegt es bei Bedarf auch den gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter einen Vorschlag an das Land oder die Sozialversicherung auf Planung der Primärversorgung in einem bestimmten Einzugsgebiet und auf Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu richten. Sofern nicht das jeweilige Land die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zeitnah mit einem solchen Vorschlag befasst, hat dies durch die jeweilige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu erfolgen.
  10. Absatz 10,Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      einer den RSG betreffenden Beschlussfassung eine Behandlung in der Gesundheitsplattform auf Landesebene vorangegangen ist,
    2. Ziffer 2
      der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

Schlagworte

Gastpatient, Referenzzentrum, Spezialzentrum

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/26/P21/NOR40258888

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