Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Inhalte des RSG

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
    3. Ziffer 3
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2 und Bereinigung von Parallelstrukturen;
    4. Ziffer 4
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    5. Ziffer 5
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
    Dabei ist auf die Bestimmungen in Absatz 3 und 5 des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in Paragraph 3, Absatz 2, 2 b und 2 c und Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Absatz 3, genannten Inhalte umfasst.
  5. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
  6. Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Absatz 5, eingehalten werden.
  7. Absatz 7,Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
  8. Absatz 8,Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

Schlagworte

Gastpatient, Referenzzentrum, Spezialzentrum

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40190709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/26/P21/NOR40190709

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