Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
G-ZG
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
(2)Absatz 2,Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
Versorgungsprozesse und -strukturen und
Ergebnis- und Qualitätsparameter
zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter, Bundesebene
Im RIS seit
20.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Gesetzesnummer
20009791
Dokumentnummer
NOR40190689