Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
  2. Absatz 2,Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. Ziffer eins
      Versorgungsziele,
    2. Ziffer 2
      Planungswerte,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und -strukturen und
    4. Ziffer 4
      Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
    1. Ziffer 5
      Finanzzielsteuerung
    fortzuführen und weiterzuentwickeln.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.