Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 6

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Paragraph 6,

Auf die Einhebung und Abfuhr sind die Paragraphen 58,, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P6/NOR40198325

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