Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
BG
Paragraph 6,
19.10.2017
98/03 Wohnbaufinanzierung
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).
Auf die Einhebung und Abfuhr sind die Paragraphen 58,, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
18.10.2017
20010012
NOR40198325