Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
BGBl. I Nr. 144/2017
BG
§ 6
19.10.2017
98/03 Wohnbaufinanzierung
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Auf die Einhebung und Abfuhr sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
18.10.2017
20010012
NOR40198325