Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
§ 5.
(1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 4 einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.
(2) Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.
Im RIS seit
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198324