Bundesrecht konsolidiert: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 5, tagesaktuelle Fassung

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 5

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

§ 5.
  1. (1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 4 einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.
  2. (2) Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
  3. (3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.

Im RIS seit

28.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40215419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P5/NOR40215419