Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 83

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Erfüllungsgehilfen

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
  2. Absatz 2,Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
  3. Absatz 3,Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 82, oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197431

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