(3)Absatz 3,Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß § 81 oder § 82 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 82, oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.