Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
BG
Paragraph 83
16.09.2017
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
18.09.2017
20009983
NOR40197431