Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 73

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Steuerberater als „Steuerberater“ und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  3. Absatz 3,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  4. Absatz 4,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 auch auf diese hinzuweisen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197421

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