(4)Absatz 4,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 auch auf diese hinzuweisen.Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 auch auf diese hinzuweisen.