Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Steuerberater als „Steuerberater“ und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  3. Absatz 3,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  4. Absatz 4,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 auch auf diese hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197421