Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
- Ziffer einsSteuerberater als „Steuerberater“ und
- Ziffer 2Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.