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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 63
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 62 am 25.08.2026
§ 64 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 63 heute
§ 63 gültig ab 16.09.2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Gesellschafter
§ 63.
Paragraph 63,
(1)
Absatz eins,
Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
1.
Ziffer eins
berufsberechtigte natürliche Personen,
2.
Ziffer 2
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
3.
Ziffer 3
natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,
natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
4.
Ziffer 4
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, und
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
5.
Ziffer 5
nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2)
Absatz 2,
Gesellschafter müssen besitzen:
1.
Ziffer eins
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
2.
Ziffer 2
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
3.
Ziffer 3
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
(3)
Absatz 3,
Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.
Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
(4)
Absatz 4,
Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.
Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197411
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P63/NOR40197411
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