Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
- Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,
- Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
- Ziffer 3natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
- Ziffer 4Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
- Ziffer 5nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.