bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,