Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in Paragraph 56, Absatz eins, aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
- Ziffer einsdie berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 60,,
- Ziffer 2das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 61,,
- Ziffer 3ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
- Ziffer 4eine Firma gemäß Paragraph 62,,
- Ziffer 5Gesellschafter gemäß Paragraph 63,,
- Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
- Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,