Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in Paragraph 56, Absatz eins, aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 60,,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 61,,
    3. Ziffer 3
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. Ziffer 4
      eine Firma gemäß Paragraph 62,,
    5. Ziffer 5
      Gesellschafter gemäß Paragraph 63,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      Bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.
  3. Absatz 3,Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Absatz eins, gilt Paragraph 52, Absatz 2, entsprechend.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197407