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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4,Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind, der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197394

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