(4)Absatz 4,Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind, der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine § 71 Abs. 3 entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind, der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.