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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 45

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anrechnungszeiten

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. Ziffer 3
      eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  2. Absatz 2,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. Absatz 3,Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  6. Absatz 6,Anrechnungen gemäß Absatz 2, sind nur insoweit zulässig, als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Abschlussprüfungs-RL gewährleistet ist.
  7. Absatz 7,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197393

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